Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Basis Sparer-Pauschbetrag mit 801 Euro
  • Erteilung des Freistellungsauftrags bedarf Schriftform
  • Höhe kann bis 801 Euro frei gewählt werden
  • Angabe der Steuer-ID erforderlich

Gebühren und Steuern belasten die Rendite beim Zinssparen wie auch Wertpapieranlagen. Sparer und Anleger können eine direkte Besteuerung beim Zufluss der Erträge umgehen – mit einem Freistellungsauftrag. Wie funktioniert das Ganze in der Praxis?

In diesem Ratgeber

Sparer-Pauschbetrag vs. Sparerfreibetrag

Nach wie vor hält sich der Begriff Sparerfreibetrag recht hartnäckig. Aber: Im Steuerrecht existiert er seit 2008 nicht mehr. Mit Einführung der Abgeltungssteuer als pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge wurde der Sparerfreibetrag „beerdigt“. Eingeführt 1975 – damals noch als Grundsparförderung – teilte sich der Steuerspareffekt auf den eigentlichen Freibetrag und eine Werbungskostenpauschale.

Letztere konnte beispielsweise für Zinsen (etwa im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts) geltend gemacht werden.

Hier die Höhe des ehemaligen Sparer-Freibetrags im Überblick:

 Höhe Sparerfreibetrag (p. Person)Höhe Werbungskosten (p. Person)
2007/2008750 Euro51 Euro

Höhe des ehemaligen Sparerfreibetrags

Mit Einführung der Abgeltungssteuer fasste die damalige Bundesregierung bei der Novelle des Steuerrechts Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale zusammen. Als Ergebnis entstand der Sparer-Pauschbetrag, welcher seit 2009 greift – und in ähnlicher Weise wie der Sparerfreibetrag funktioniert.

Im Kern geht es bei beiden darum, Kapitaleinkünfte in festgelegter Höhe von einer Besteuerung zu befreien. Es handelt sich um einen Freibetrag, den Anleger und Sparer nutzen, um den Abzug der Abgeltungssteuer zu verhindern.

Hintergrund: Früher führten Banken und Broker die Kapitalertragssteuer ab, seit 2009 die Abgeltungssteuer – und zwar direkt beim Zufluss an den Begünstigten. In Form der Abgeltungssteuer sieht der Abzug so aus, dass:

  • Steuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer

direkt bei der Auszahlung von Zinsen oder Verkaufserlösen und Dividenden einbehalten werden.

Je nach Kirchensteuerhöhe beläuft sich der Abzug durch die Abgeltungssteuer auf 26,375% bis 27,995%. Wieviel Geld am Ende beim Fiskus landet, zeigt ein Rechenbeispiel:

Anlagesumme:10.000 Euro
Ertrag:150 Euro
Ertrag in Prozent (vor Steuerabzug):15%
Abgeltungssteuer (ohne Kirchensteuer):39,56 Euro
Abgeltungssteuer (mit Kirchensteuer):41,98 Euro
Ertrag in Prozent (nach Steuerabzug):11,04%

Berechnung der Abgeltungssteuer in einer Beispielrechnung

Die Höhe des Sparer-Pauschbetrags

Hinsichtlich der Höhe orientiert sich der Sparer-Pauschbetrag an dem bis 2008 geltenden Sparerfreibetrag. Es wurden einfach Freibetrag und Werbungskostenpauschale zusammengefasst. Damit kommt der Sparer-Pauschbetrag auf 801 Euro. Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 Euro ist restlos entfallen.

Die Summe von 801 Euro gilt übrigens nicht nur für Erwachsene. Auch Kindern gesteht der Gesetzgeber den Sparer-Pauschbetrag zu. Damit haben Eltern Gestaltungsmöglichkeiten, wie sich Steuersparvorteile noch weiter ausnutzen lassen.

Achtung: Der genannte Betrag gilt für die Einzelveranlagung. Kommt es bei Ehepartnern zu einer gemeinsamen Veranlagung, wird der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt. Dessen Höhe beläuft sich anschließend auf 1.602 Euro

Sparer-Pauschbetrag in der Praxis: Verteilung auf mehrere Konten

Um den Sparer-Pauschbetrag in der Praxis nutzen zu können, muss dessen Teilung möglich sein. Hintergrund: Viele Anleger und Sparer nutzen verschiedene Möglichkeiten zur Geldanlage wie:

  • Tages- und Festgeld
  • Versicherungen
  • Sparverträge oder Sparpläne
  •  

Um dem gerecht zu werden, sieht das Steuerrecht eine Teilungsmöglichkeit des Freibetrags vor. Damit kann der Sparer-Pauschbetrag – bis zur festgelegten Höhe von 801 Euro – auf verschiedene Banken/Broker verteilt werden. Dies funktioniert, indem der Anleger den jeweiligen Institutionen einen Freistellungsauftrag bis zu einer gewissen Höhe erteilt.

Dabei liegt die Verantwortung immer beim Steuerpflichtigen. Sprich: Bei der Verteilung muss darauf geachtet werden, dass die Einzelsummen nicht den festgelegten Betrag überschreiten. Durch die Finanzverwaltung erfolgt eine Prüfung. Spätestens hier fallen die höheren Freistellungsaufträge auf und es kann später zu Steuernachforderungen kommen.

Wann kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden?

In der Praxis ist die Erteilung eines Freistellungsauftrags einfach. Sobald ein Sparkonto oder ein Wertpapierdepot eröffnet wird, erfolgt dessen Erteilung. Damit verhindern Sparer und Anleger vom ersten Moment an das Einbehalten von Kapitalerträgen zur Abführung ans Finanzamt. Dessen Erteilung erfolgt immer schriftlich.

Für die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist im Regelfall kein vom Anleger/Sparer selbst erstelltes Schreiben notwendig.

Wie kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden?

Für die Erteilung von Freistellungsaufträgen halten Banken und Broker im Regelfall bereits fertige Vordrucke bereit. Hier sind unterschiedliche Angaben zu machen. Erforderlich ist natürlich die Höhe des Freistellungsauftrags. Parallel werden persönliche Angaben erforderlich, um den Begünstigten zu identifizieren.

Seit einigen Jahren wird auch die Angabe der Steueridentifikationsnummer verlangt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt diese einmalig für jede Person und die Nummer behält lebenslang Gültigkeit. Die Finanzverwaltung kann damit einen Abgleich der erteilten Freistellungsaufträge vornehmen. Wird versäumt, die Steuer-ID anzugeben, behalten Bank oder Broker die Abgeltungssteuer ein. Dies bringt im Normalfall höheren Aufwand mit sich, weil der Steuerpflichtige sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer später nur über die Einkommensteuererklärung zurückholen kann.

Nichtveranlagungsbescheinigung vs. Freistellungsauftrag

Im Steuerrecht existiert mit der Nichtveranlagungsbescheinigung eine zweite Möglichkeit zur Verhinderung des Steuerabzugs. Diese wird erteilt, wenn die voraussichtliche Höhe der Einkünfte in einem Kalenderjahr so niedrig ist, dass keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Einkommen den Steuerfreibetrag nicht übersteigt. Da dieser jährlich angepasst wird, sollten Steuerpflichtige stets genau hinschauen. Hier ein Überblick über die Entwicklung:

JahrSteuerfreibetrag
20199.168 Euro
20209.408 Euro
20219.744 Euro

Steuerfreibetrag in Deutschland zwischen 2019 und 2021

An dieser Stelle wird klar, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung nur für einen sehr eng begrenzten Personenkreis als Alternative in Frage kommt. Dazu gehören:

  • Kinder
  • Rentner

Das Gros der Sparer und Anleger wird ein höheres Einkommen erzielen und hat damit keine Möglichkeit, die Nichtveranlagungsbescheinigung als Alternative zum Freistellungsauftrag zu nutzen.

Fazit: Freistellungsauftrag stets mit Bedacht einsetzen

Mit dem Sparer-Pauschbetrag und der Möglichkeit, diesen über Freistellungsaufträge auf Banken und Broker zu verteilen, lässt sich ein direkter Abzug der Abgeltungssteuer verhindern. In der Praxis lassen sich so bis zu 801 Euro pro Person (1.602 Euro bei Verheirateten) im Jahr einsparen. So wird der Steuerabzug verhindert und der Umgang mit der Kapitalertragssteuer vereinfacht.

FAQ

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Jeder steuerpflichtigen Person in Deutschland steht der Sparer-Pauschbetrag – und damit auch die Möglichkeit zur Erteilung eines Freistellungsauftrags – zu. Sollte nicht mehr ganz klar sein, ob gegenüber einer Bank oder einem Broker ein Auftrag erteilt wurde, lässt sich die Info einfach abfragen. Viele Banken bieten hierzu auch spezielle Menüpunkte im Online-Banking an.

Über die Steuer-ID werden die Freistellungsaufträge geprüft. Stellt sich eine Überschreitung heraus, wird die korrekte Erklärung der Einkünfte aus Kapitalerträgen über die Anlage KAP verlangt. Dies bedeutet Mehraufwand, weil alle Belege eingereicht werden müssen.

Andreas von VieleBroker.de
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter VieleBroker.de – er ist begeisterter Privatanleger aus Linz a.d. Donau, Österreich. Es begann alles 1998 mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). 2014 startete ich in Österreich Broker-Test.at und seit 2020 nun endlich auch in Deutschland mit VieleBroker.de 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu VieleBroker.de gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von VieleBroker.de kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
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