Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Besteuerung von Fonds und ETFs

Besteuerung von Fonds und ETFs

Das Wichtigste in Kürze

  • Investmentsteuerreform von 2018
  • Besteuerung bei Fondsgesellschaft über Körperschaftssteuer
  • Gilt für inländisches Fondsvermögen
  • Vorabpauschale besteuert thesaurierende Fonds

Investmentfonds und ETFs spielen für viele Privatanleger eine große Rolle in der Anlagestrategie. Gerade Indexfonds werden seit einigen Jahren gern für Sparpläne benutzt. Wer sich mit dem Gedanken trägt, in diese Anlageklasse zu investieren, muss sich auch mit der Frage beschäftigen, welche Steuern und Abgaben auf Fonds anfallen.

In diesem Ratgeber

Besteuerung auf Fondsebene

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber in vielen Bereichen der Besteuerung von Kapitalvermögen und Erträgen Reformen angestoßen. Davon sind auch Investmentfonds nicht verschont geblieben. Im Gegenteil: Neben dem für Anleger sichtbaren Bereich haben die Investmentsteuerreformen inzwischen auch die Fondsebene erfasst.

Die Fondsgesellschaften müssen sich also auch selbst mit dem Thema Körperschaftsteuer beschäftigen. Ausschüttungen fallen damit deutlich geringer aus. Hintergrund: Die Fonds und ETFs müssen seit 2018 auf:

  • Dividenden deutscher Aktien
  • Miet­erträge (in Deutschland erwirtschaftet)
  • Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien

eine Körperschaftssteuer von 15% zahlen. Allerdings bleibt ein Teil der Erträge nach wie vor auf Fondsebene unberücksichtigt. Dies betrifft unter anderem:

  • Dividenden auf Auslandsaktien (Quellensteuer des Herkunftslandes wird fällig)
  • Gewinne aus Wertpapierverkäufen
  • Erträge aus Zinsen
  • Altersvorsorgeprodukte mit staatlicher Förderung.

Aufgrund der Tatsache, dass Anleger selbst noch die Abgeltungssteuer zahlen, kommt es auf den ersten Blick zu einer Doppelbesteuerung. Wie wird diese Situation vermieden?

Besteuerung auf Anlegerebene

Mit Einführung der neuen Regelungen zur Besteuerung von Investmentfonds ergibt sich auch für Anleger eine neue Situation. Hintergrund: Bei einer Besteuerung der inländischen Erträge aus dem Fondsvermögen und dem Abzug der vollen Abgeltungssteuer ergibt sich rechnerisch eine Doppelbesteuerung.

Um diese Situation zu verhindern, hat der Gesetzgeber das Teilfreistellungsverfahren eingeführt. Dieses greift auf Anlegerebene und sorgt dafür, dass nur noch ein Teil der Kapitalerträge aus den Fonds von der Abgeltungssteuer erfasst wird. Wie sehen die Regelungen aus? In der Praxis ist die Art und Weise entscheidend, wie der Fonds das Sondervermögen verwaltet.

  • Mindestens 50% Aktienanteil: Sofern ein Investmentfonds einen Anteil von mehr als 50% an Aktienvermögen aufweist, werden nur noch 70% der Erträge besteuert. 30 Prozent der Ausschüttungen aus dem Fonds bleiben damit steuerfrei.
  • Mischfonds: Sobald ein solcher Fonds dauerhaft einen Aktienanteil von wenigstens 25% Aktienvermögen erreicht, werden 15% der Ausschüttungen auf Anlegerseite steuerfrei gehalten.
  • Immobilienfonds: Bei dieser Fondsklasse ist die steuerfreie Ausschüttung mit 60% bzw. 80% besonders hoch. Wieviel Prozent vom ausgeschütteten Fondsvermögen steuerfrei bleiben, hängt letztlich von der Durchmischung von ausländischen zu inländischen Immobilien ab.

Der große Vorteil dieses Besteuerungsgrundsatzes ist die Tatsache, dass von der Teilfreistellung alle Ertragsarten des Fonds erfasst werden. Hinzukommt eine Befreiung für den Ansatzes ausländischer Quellensteuern. Auf diese Weise wird auf Anlegerseite die Besteuerung deutlich vereinfacht.

Achtung: Von den Regeln sind einige Finanzprodukte ausgenommen. Fonds basierend auf Swaps – wie sie teilweise bei ETFs zum Einsatz kommen – fallen nicht unter das Teilfreistellungsverfahren.

Berechnung der Vorabpauschale Für die Vorabpauschale werden Rücknahmepreis, Basiszins der Deutschen Bundesbank und der Abschlagsfaktor 0,70 herangezogen. Ein Rechenbeispiel sieht folgendermaßen aus:
Rücknahmepreis zum 01. Januar: 10.000€
Basiszins Deutsche Bundesbank: 0,85%
Abschlagsfaktor 0,70 0,70
Rechnung: 10.000 x 0,0085 x 0,70
Vorabpauschale: 59,50€
Tabelle 1: Berechnung der Vorabpauschale bei der Besteuerung von Fonds Nach der Teilfreistellung auf einen Aktienfonds bleiben davon noch 41,65€ übrig. Deutsche Depotbanken vs. ausländische Depotbanken Hinsichtlich der Besteuerung gelten Regeln zur Abgeltungssteuer und der fondsseitigen Besteuerung – mit den 15% Körperschaftssteuer – nur für Depotbanken mit einem Sitz im Inland. Wenn Anleger ein Wertpapierdepot bei Banken oder Brokern im Ausland einrichten, gelten andere Regeln. Hintergrund: Sobald die Verwahrstelle für Wertpapiere im Ausland liegt, gelten auch die entsprechenden Regelungen für die Kapitalertragssteuer. Und diese können bei Fonds deutlich von den deutschen Rahmenbedingungen abweichen. Sobald das Depot in Deutschland geführt wird, greifen Körperschaftssteuer und Teileinkünfteverfahren. Im Ausland – etwa beim Derivatehandel auf Fonds – sieht die Situation schnell komplett anders aus. Einige ausländische Broker kümmern sich gar nicht um den Steuerabzug, andere ziehen die Quellensteuer nach den Vorgaben des Geschäftssitzes ein – es droht eine Doppelbesteuerung. Wer diesen Weg als Anleger wählt, muss sich intensiv mit den Steuersachverhalten beschäftigen. Abzug Vorabpauschale: Das Thema Verrechnungskonto Die Vorabpauschale besteuert thesaurierte Fondserträge, die Anleger nicht vereinnahmen. Vielmehr handelt es sich hier um eine „fiktive“ Berechnungsgrundlage. Für die Praxis bedeutet dies, dass Anleger immer den Kontostand des Verrechnungskontos im Auge behalten müssen. Hintergrund: Sobald der Broker/die Depotbank die Pauschale einziehen und an den Fiskus überweisen, droht das Konto ins Minus zu fahren. Per Freistellungsauftrag der Vorabpauschale entgegenwirken Anleger können – wie bei anderen Kapitalerträgen – auch dem Abzug der Vorabpauschale entgegenwirken. Hier kommt der Sparer-Pauschbetrag bzw. das Thema Freistellungsauftrag ins Spiel. Depotbanken stellen im Allgemeinen entsprechende Vordrucke bereit.

Wichtig: Für die Erteilung des Freistellungsauftrags ist die Angabe der Steuer-ID erforderlich. Zudem dürfen die erteilten Freistellungsaufträge die Summe von 801€ nicht überschreiten.

Fazit: Fondbesteuerung in Deutschland ist nicht unbedingt einfacher geworden

Mit der Investmentsteuerreform hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds angepasst. Hieraus ergeben sich auf Anlegerseite einige Neuerungen, welche die Steuerfreiheit von Teilen der Fondserträge betreffen. So werden auch nicht ausgeschüttete Erträge mit einer Vorabpauschale belegt, die Anleger abführen müssen. Was hiervon komplett unberührt bleibt, sind Anlagen bei ausländischen Depotbanken.

FAQ

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Bei thesaurierenden Fonds zum 31. Dezember im Rahmen der Vorabpauschale. Ausschüttende Fonds werden entsprechend dem Zuflussprinzip besteuert.

Ja, im Inland gehandelte und verwahrte ETFs werden entsprechend den Grundlagen zur Kapitalertragsbesteuerung und der Investmentsteuerreform behandelt. Ausschüttungen fallen unter das Prinzip der Quellensteuer, thesaurierende Fonds über die Vorabpauschale besteuert.

Andreas von VieleBroker.de
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter VieleBroker.de – er ist begeisterter Privatanleger aus Linz a.d. Donau, Österreich. Es begann alles 1998 mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). 2014 startete ich in Österreich Broker-Test.at und seit 2020 nun endlich auch in Deutschland mit VieleBroker.de 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu VieleBroker.de gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von VieleBroker.de kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
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